Liebe Sportsfreunde,
aufgrund der neuen CoronaSchVo vom 24.11.2021 gelten ab sofort folgende Regeln für den Sport:
Gemäß §4 Abs. 2 Coronaschutzverordnung ist die gemeinsame Sportausübung nur noch für immunisierte (2G) Personen zulässig. Hierbei ist es egal, ob der Sport auf oder in Sportstätten stattfindet. Die 2G Regelung gilt ebenso für alle Zuschauer*innen und Besucher*innen. Ein Immunisierungsnachweis und ein amtliches Ausweispapier sind mitzuführen und vorzulegen.
Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von einschließlich 15 Jahren sind von der 2G Regelung befreit. Für sie gilt 3G, als Nachweis kann weiterhin der Schülerausweis verwendet werden. Kinder unter 6 Jahre sind von der Testpflicht befreit.
Als genesen gilt jemand, dessen positives Testergebnis mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt und der dies mit einem entsprechenden Nachweis belegen kann.
Die Einhaltung der Coronaschutzverordnung liegt in der Verantwortung des Veranstalters. Sollte jemand keine Impfung oder Genesung nachweisen können, so muss der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin vom Sportbetrieb ausgeschlossen werden.
Wir hoffen auf euer Verständnis und eure Mithilfe.
– Der Vorstand